Amtsgericht Hameln – Zwangsversteigerungsgericht -
Zehnthof
1, 31785 Hameln
Informationsblatt für Bietinteressenten
Hinweise für
den Zwangsversteigerungstermin
Dieses Informationsblatt dient der
allgemeinen Vorabinformation über den wesentlichen Inhalt des
Zwangsversteigerungstermins. Es ersetzt nicht die einzelfallbezogene Auskunft
des Vollstreckungsgerichtes.
Verkehrswertgutachten
In der Regel holt das Vollstreckungsgericht ein Gutachten über den
Verkehrswert, d.h. den Marktwert des Grundbesitzes ein. Dieses Gutachten, das
nähere Angaben über die Beschaffenheit des Grundbesitzes enthält, kann auf der
Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts ( Zimmer 215/214 ) kostenlos
eingesehen werden. (vorherige
telefonische Anmeldung ist empfehlenswert).
Ein Kurzgutachten kann auch ab
Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins auf der Internetseite www.ZV-Aktuell.de. abgerufen werden.
Besichtigung
des Versteigerungsobjekts
ist
nur mit Einwilligung des Schuldners/Eigentümers oder ggfs. der Mieter/Pächter
möglich.
Versteigert werden die an der
angegebenen Grundbuchstelle eingetragenen Objekte in ihrem tatsächlichen
Bestand, auch wenn dieser von der Grundbuchbeschreibung abweicht.
Das Vollstreckungsgericht haftet nicht
für die Richtigkeit der Grundbucheintragung und nicht für den Zustand der
Objekte.
Die Versteigerung erstreckt sich auch
auf Bestandteile, Zubehörstücke und sonstige Gegenstände, die kraft Gesetzes
mitversteigert werden, soweit sie nicht ausdrücklich wirksam aus der
Versteigerung ausgenommen sind, auch dann, wenn sie nicht extra von Gutachter
bewertet worden sind.
Abgabe
von Geboten
Gebote
können nur mündlich im Versteigerungstermin abgegeben werden. Bieter müssen sich ausweisen (gültiger Personalausweis, Reisepass). Die
Versteigerungsbedingungen werden im Termin ausführlich erörtert.
a)
Wer zum Termin nicht erscheinen und deshalb nicht mitbieten
kann, darf sich durch einen anderen vertreten lassen. Dieser Vertreter muss
aber eine Bietungsvollmacht vorlegen,
die von einem Notar beglaubigt ist. Dies gilt auch für Eheleute.
b)
Gebote werden immer nur auf den (später) bar an das
Vollstreckungsgericht zu zahlenden Teil des geringsten Gebotes abgegeben; evtl.
bestehen bleibende Rechte muss der Bieter deshalb dem Gebot zur Ermittlung des
Erwerbspreises hinzurechnen.
Beispiel:
Abgegebenes
Gebot (Bargebot) 50.000,- €
Bestehen bleibendes Recht 100.000,-
€
tatsächlicher Erwerbspreis 150.000,- €
Im
1. Termin beträgt das Mindestgebot 5/10 des Verkehrswertes; auf Antrag von
Gläubigern können auch 7/10 des Verkehrswertes verlangt werden.
Sollten
die 5/10 und 7/10 - Grenzen nicht mehr gelten, erfolgt dieser Hinweis in den
Terminsaushängen an der Gerichts- und Gemeindetafel, auf der Internetseite,
sowie ca. 4 Wochen vor dem Termin in der Tagespresse.
Sicherheitsleistung
Auf
Antrag eines Beteiligten muss der Bieter
eine Sicherheitsleistung erbringen. Die Sicherheitsleistung ist grundsätzlich in Höhe von 10 % des
festgesetzten Verkehrswertes zu leisten, und zwar unabhängig von der Höhe
des abgegebenen Gebotes.
1.
Eine Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist
ausgeschlossen.
2.
Zur Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks und
Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem
Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie von einem
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften
berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland
zahlbar sind.
3.
Als Sicherheitsleistung ist eine unbefristete, unbedingte
und selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts im Sinne des Absatzes
2 zuzulassen, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen
ist. Dies gilt nicht für Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen
Eigentümers.
4.
Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto
der Gerichtskasse bewirkt werden, wenn der Betrag der Gerichtskasse vor dem
Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin
vorliegt.
Bietzeit
Die
Bietzeit, die zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Schluss
der Versteigerung liegt, beträgt mindestens
30 Minuten.
Bietgemeinschaften
sind zugelassen. Bei jedem Gebot muss angegeben werden, in welchem
Gemeinschaftsverhältnis der Grundbesitz erworben werden soll (z. B. bei
Eheleuten: je zu ½-Anteil).
Das
Eigentum des versteigerten Objekts geht mit der Verkündung des
Zuschlagsbeschlusses auf den Meistbietenden über. Von diesem Zeitpunkt an kann
frei über das Objekt verfügt werden. Die Grundbucheintragung hat nur noch
berichtigende Wirkung und wird nach Eingang der steuerlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung und nach dem Verteilungstermin vom
Vollstreckungsgericht veranlasst.
Kosten für den
Ersteher
Dem
Ersteher entstehen im allgemeinen zu seinem Bargebot folgende Kosten:
· eine
Zuschlagsgebühr nach der Höhe des Gebotes ( Beispiel: Gebot = 140.000,- €;
Gebühr = 528,- € )
· eine
Eintragungsgebühr bei dem Grundbuchamt ( Wert: Vergleich Verkehrswert und
Gebot; die Gebühr wird nach dem höheren Wert berechnet)
· die
Grunderwerbssteuer ( 3,5 % ausgehend vom Gebot ), zu zahlen an das zuständige
Finanzamt.
Der
Ersteher kann – ohne vorherige Räumungsklage – unter Inanspruchnahme des
Gerichtsvollziehers nach Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des
Zuschlagsbeschlusses (die beim Vollstreckungsgericht beantragt werden muss)
gegen den bisherigen Eigentümer – nicht aber gegen Mieter/Pächter – die Räumung
betreiben, sofern der bisherige Eigentümer das Objekt nicht freiwillig räumt.
Es ist allerdings ratsam, den bisherigen Eigentümer nochmals schriftlich
aufzufordern, das Objekt binnen einer angemessenen Zeit freiwillig komplett zu
räumen.
Sofern
das Objekt vermietet oder verpachtet ist, tritt der Ersteher in das bestehende
Miet- bzw. Pachtverhältnis ein. Er ist jedoch unter Beachtung der
sonstigen für die Kündigung geltenden
gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis zu
kündigen (Sonderkündigungsrecht gem. § 57a Abs. 2 ZVG). Einzelheiten können bei
Rechtsanwälten erfragt werden.
Ca.
4 bis 6 Wochen nach der Zuschlagserteilung findet der Verteilungstermin statt.
Zu diesem Zeitpunkt muss das Bargebot – ggfs. nach Abzug der bereits erbrachten
Sicherheitsleistung – an das Gericht gezahlt werden. Das Bargebot ist vom Tage
des Zuschlags an bis einen Tag vor dem Verteilungstermin mit 4 % zu verzinsen.
Nach
der Durchführung des Verteilungsverfahrens und Vorlage der steuerlichen
Unbedenklichkeitsbescheinigung ersucht das Vollstreckungsgericht das
Grundbuchamt von Amts wegen um Eintragung des neuen Eigentümers.
Weitere
Auskünfte
Weitere
Auskünfte erteilen die Serviceeinheiten des Amtsgerichts:
Abt.
26 K Abt. 29 K
Telefon:
05151/796 102 (Frau Holstein) Telefon:
05151/796 115 (Herr Lege)
Telefon:
05151/796 114 (Frau Schmidt) Telefon:
05151/796 171 (Frau Fritz)
Telefax:
05151/796 101 Telefax: 05151/796 101
E-mail: E-mail:
heike.holstein@ag-hm.niedersachsen.de werner.lege@ag-hm.niedersachsen.de
helene.schmidt@ag-hm.niedersachsen.de malin.fritz@ag-hm.niedersachsen.de