Information
für Mieter/Pächter
Nach der
Versteigerung setzt sich das Miet- (oder Pacht-) Verhältnis zu den
Bestimmungen
des bisherigen Vertrages mit demjenigen fort, der den
Grundbesitz
ersteigert (Ersteher). Der Ersteher ist aber grundsätzlich gemäß
§ 57 a ZVG
berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der
gesetzlichen
Frist für den ersten zulässigen Termin zu kündigen, und zwar
auch dann,
wenn mit dem bisherigen Eigentümer eine längere Kündigungsfrist
oder feste
Laufzeit des Vertrags vereinbart wurde.
Insoweit
gelten jedoch mit Ausnahme der Kündigungsfrist alle gesetzlichen
Bestimmungen,
die auch bei einer Kündigung durch den bisherigen Eigentümer
zu
beachten wären. Das gilt vor allem für den Kündigungsschutz bei Wohnraum.
Auch der
Ersteher kann den vertragstreuen Mieter einer Wohnung grundsätzlich
nur dann
wirksam kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der
Beendigung
des Mietverhältnisses hat. Im einzelnen ist dies in §§ 573 ff BGB
(Bürgerliches
Gesetzbuch) geregelt. Auch einer wirksamen Kündigung kann der
Mieter
dann widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses
verlangen,
wenn die Beendigung für ihn oder seine Familie eine besondere
Härte
bedeuten würde, die auch bei Würdigung der Interessen des Vermieters
nicht zu
rechtfertigen ist. Wenn Zweifel bestehen, ob diese Bestimmungen in
Betracht
kommen, sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.
Text des §
57 a ZVG:
Der
Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung
der
gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn
sie nicht
für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
Auf die
gesetzlichen Kündigungsvorschriften des BGB wird hingewiesen.