Information für Mieter/Pächter

 

Nach der Versteigerung setzt sich das Miet- (oder Pacht-) Verhältnis zu den

Bestimmungen des bisherigen Vertrages mit demjenigen fort, der den

Grundbesitz ersteigert (Ersteher). Der Ersteher ist aber grundsätzlich gemäß

§ 57 a ZVG berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der

gesetzlichen Frist für den ersten zulässigen Termin zu kündigen, und zwar

auch dann, wenn mit dem bisherigen Eigentümer eine längere Kündigungsfrist

oder feste Laufzeit des Vertrags vereinbart wurde.

 

Insoweit gelten jedoch mit Ausnahme der Kündigungsfrist alle gesetzlichen

Bestimmungen, die auch bei einer Kündigung durch den bisherigen Eigentümer

zu beachten wären. Das gilt vor allem für den Kündigungsschutz bei Wohnraum.

Auch der Ersteher kann den vertragstreuen Mieter einer Wohnung grundsätzlich

nur dann wirksam kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der

Beendigung des Mietverhältnisses hat. Im einzelnen ist dies in §§ 573 ff BGB

(Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Auch einer wirksamen Kündigung kann der

Mieter dann widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses

verlangen, wenn die Beendigung für ihn oder seine Familie eine besondere

Härte bedeuten würde, die auch bei Würdigung der Interessen des Vermieters

nicht zu rechtfertigen ist. Wenn Zweifel bestehen, ob diese Bestimmungen in

Betracht kommen, sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.

 

Text des § 57 a ZVG:

 

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung

der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn

sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

 

Auf die gesetzlichen Kündigungsvorschriften des BGB wird hingewiesen.